§ 1
(1) Die Wählervereinigung führt den Namen „WIR für´s Hochland".
Die Kurzbezeichnung lautet "WfH".
(2) Die Wählervereinigung hat Ihren Sitz in der Ortschaft Schönfeld-Weißig.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
(1) Die Wählervereinigung ist eine unabhängige kommunalpolitische Vereinigung von Bürgern der Ortschaft Schönfeld-Weißig deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit im Ortschaftsrat an der Erfüllung kommunalpolitischer Aufgaben im Rahmen der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) mitzuwirken und das Wohl der Ortschaft Schönfeld-Weißig und deren
Einwohner zu fördern.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, durch das Aufstellen eines Wahlprogramms, das die kommunalpolitischen Ziele der Wählervereinigung festlegt und durch die Aufstellung von Bewerbern und die Einreichung eines Wahlvorschlages zur Ortschaftsratswahl. Ebenso wird die Wählervereinigung öffentliche Veranstaltungen durchführen bzw. sich an solchen beteiligen mit dem Ziel, sich weiter bekannt zu machen sowie Wähler und Mitglieder zu werben.
(3) Die Wählervereinigung übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus.
(4) Die Wählervereinigung verfolgt eine, auf die Interessen der Bürger der Ortschaft Schönfeld- Weißig ausgerichtete Politik, auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung ohne Absicht der Gewinnerzielung.
(5) Die Wählervereinigung verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und ist im steuerrechtlichen Sinne selbstlos tätig. Mittel (Beiträge, Spenden und etwaige Überschüsse) der Wählervereinigung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(6) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Wählervereinigung.
(7) Keine Person darf durch Ausgaben, die nicht dem Satzungszweck entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
(1) Mitglied der Wählervereinigung kann jede Person werden, die nach den Vorschriften des jeweils geltenden Kommunalwahlgesetzes des Freistaates Sachsen wahlberechtigt ist und ihren Hauptwohnsitz in der Ortschaft Schönfeld-Weißig hat.
(2) Der schriftliche Antrag auf Mitgliedschaft wird an den Vorstand gestellt. Die Mitgliederversammlung entscheidet nach freiem Ermessen mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme.
Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu.
(3) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung an. Die Mitglieder teilen dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift und eine E-Mail-Adresse mit. Sie informieren den Vorstand unverzüglich über jede Änderung Ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten.
(1) Die Mitgliedschaft endet
• durch Austritt;
• durch Tod oder den Verlust der Geschäftsfähigkeit;
• durch Verlust der Wahlberechtigung in der Ortschaft Schönfeld-Weißig;
• durch Ausschluss.
(2) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalendermonats. Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Wählervereinigung und auf Rückzahlung eventuell geleisteter Mitgliedsbeiträge.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden.
Ein wichtiger Grund liegt vor wenn
• das Mitglied 3 Monate mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist;
• das Mitglied den Interessen der Wählervereinigung grob zuwidergehandelt hat;
• aus anderen Gründen die Fortführung der Mitgliedschaft in der Wählervereinigung unzumutbar ist.
(4) Das Mitglied kann mit aufschiebender Wirkung binnen eines Monats nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit. Dem Mitglied ist in diesem Falle, wie auch im Falle des Abs. 3 Satz 1, vorher Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
(1) Die finanziellen Mittel zur Erfüllung des Satzungszwecks generiert die Wählervereinigung durch
• Mitgliedsbeiträge
• Spenden
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet gem. § 7 (2) über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
(3) Die Mittelverwendung dient ausschließlich der Erfüllung des Satzungszweckes.
Die Organe der Wählervereinigung sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach §3 aufgenommenen Mitgliedern der Wählervereinigung zusammen.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten. Zu Ihren Aufgaben gehören insbesondere
• Beschlussfassung über alle, die Kommunalpolitik berührenden Angelegenheiten;
• Erarbeitung eines Wahlprogrammes zu kommunalpolitischen Zielen;
• Nominierung und Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahl;
• Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder;
• Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstandes;
• Wahl und Abberufung des Vorstandes;
• Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
• Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung.
(3) Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich als Jahreshauptversammlung statt.
(4) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Eine Kombination von Präsenzveranstaltung und virtueller Versammlung ist möglich. Die Nominierung und Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahl kann, vorbehaltlich gegenteiliger gesetzlicher Regelungen, nur in einer Präsenzveranstaltung erfolgen.
(5) Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Versand der Einladungen per E-Mail ist möglich.
Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung zu stellen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(1) Der Vorstand besteht aus
• dem 1. Vorsitzenden;
• dem 2. Vorsitzenden;
• dem Schatzmeister.
(2) Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Der Schatzmeister hat Vollmacht für Zahlungen vom Vereinskonto.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt die Wählervereinigung in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich.
Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
• Aufstellung der Tagesordnung;
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
• Führen der Bücher.
• Unterbreitung eines Vorschlages für die Reihenfolge der gewählten Bewerber für die Kommunalwahl
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt.
Die Mitglieder des Vorstands werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung aus ihren Reihen gewählt, sofern nicht ein Versammlungsteilnehmer geheime Abstimmung verlangt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren.
(5) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben keinen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen.
(6) Die Vorstandsmitglieder haften der Wählervereinigung gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, stellt die Wählervereinigung das Mitglied von Ansprüchen Dritter gegen den Verein frei.
(1) Die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahl ist mit der Tagesordnung der Kandidatenaufstellung einzuladen.
(2) Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahl können nur diejenigen
Mitglieder der Wählervereinigung abstimmen, die zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Freistaates Sachsen wahlberechtigt sind (wahlberechtigte Mitglieder).
(3) Die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahl ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist
die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig im Sinne von Satz 1, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen mit einer Frist von mindestens einer Woche; im
Übrigen gilt Absatz 1.
Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Aufstellung von Wahlvorschlägen zur Teilnahme an Kommunalwahlen erfolgt auf der Grundlage des jeweils geltenden Kommunalwahlrechts des Freistaates Sachsen. Die Bewerber sind in geheimer Wahl zu wählen. Gleiches gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber.
(5) Über die Nominierung der Kandidaten für die Kommunalwahl entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse der Wählervereinigung es erfordert oder wenn 2/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
(1) Die Wählervereinigung kann mit den Stimmen von 2/3 der Mitglieder aufgelöst werden.
Etwa noch vorhandene Vermögenswerte sind gemeinnützigen Zwecken innerhalb der Ortschaft Schönfeld-Weißig zuzuführen. Über den Zweck entscheidet die Auflösungsversammlung.
(1) Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 08. Januar 2024 beschlossen und tritt damit in Kraft.
Dresden, 08.01.2024
Satzung des Vereins in der ergänzten Fassung vom 18.01.2024
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§ 5
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
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